Die Geschwindigkeit
In der Straßenverkehrsordnung Luxemburgs sind je nach Straßentyp spezielle Geschwindigkeiten und etwaige Abweichungen davon vorgesehen.
WAS SAGT DAS GESETZ?
Was die Geschwindigkeitsbeschränkung auf luxemburgischen Straßen anbelangt, gibt Artikel 139 der Straßenverkehrsordnung die wesentlichen Regeln vor:
- Es ist verboten, ein Fahrzeug mit einer den Umständen nach gefährlichen Geschwindigkeit zu führen. Desgleichen ist es verboten, den Führer eines Fahrzeugs dazu aufzufordern, ihm dazu zu raten oder ihm dabei zu helfen.
- Die angezeigten Geschwindigkeitsbeschränkungen entsprechen der zulässigen Höchstgeschwindigkeit. Ein Fahrer sollte sich aber nicht davon abhalten lassen, die Geschwindigkeit seines Fahrzeugs zu drosseln, wenn die Straßenverhältnisse, das Wetter oder sonstige Umstände dies erfordern.
- In Artikel 140 steht, dass sich die Verkehrsteilnehmer vernünftig und vorsichtig verhalten müssen, um den Verkehr weder zu behindern noch zu gefährden, noch Personen oder öffentlichem oder privatem Eigentum Schaden zuzufügen. Ebenfalls in diesem Artikel wird daran erinnert, dass der Führer sein Fahrzeug so führen muss, dass er es stets in der Gewalt hat und es innerhalb seiner Sichtgrenze nach vorne stoppen kann.
- Gemäß Artikel 139 gelten im Allgemeinen die nachfolgenden, zulässigen Höchstgeschwindigkeiten, sofern das Zeichen C,14 „Geschwindigkeitsbeschränkung“ keine abweichende Geschwindigkeit anzeigt:
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130 km/h auf Autobahnen, sofern keine andere Geschwindigkeit angezeigt wird. Achtung: Bei Regen oder sonstigen Niederschlägen ist
die Geschwindigkeit auf 110 km/h beschränkt, auch ohne eine entsprechende Anzeige auf den Wechselverkehrszeichen.
Bei erhöhten Ozonwerten gilt eine maximale Geschwindigkeit von 90 km/h, die auch auf den Wechselverkehrszeichen
angezeigt wird.
Für Auto- und Reisebusse, Fahrzeugkombinationen und Fahrzeuge mit einem zulässiges Gesamtgewicht von über 7500 kg liegt die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen bei 90 km/h.
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90 km/h außerhalb von Ortschaften, sofern keine abweichende Geschwindigkeit angezeigt wird, wie z. B. 70 km/h auf bestimmten
Abschnitten.
Achtung: Außerhalb von Ortschaften liegt die zulässige Höchstgeschwindigkeit für Auto- und Reisebusse, Fahrzeugkombinationen und Fahrzeuge mit einem zulässigem Gesamtgewicht von über 7500 kg bei nur 75 km/h. Bevor Sie einen anderen Verkehrsteilnehmer verfluchen, weil er vor einem stationären Radargerät plötzlich stark abbremst, sollten Sie schauen, ob unter den Fahrzeugen vor Ihnen nicht ein Fahrzeug zu finden ist, bei dem die Höchstgeschwindigkeit auf 75 km/h beschränkt ist. Auch diese wird von den Radargeräten nämlich automatisch kontrolliert.
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50 km/h innerhalb von Ortschaften, sofern keine abweichende Geschwindigkeit angezeigt wird, wie z. B. in den nachstehend genannten Zonen oder in Tempo-30-Zonen. Das Zeichen für die Einfahrt in eine Ortschaft reicht zwar aus, um eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 50 km/h anzuzeigen,
die Gemeinden stellen aber oftmals zusätzlich ein C,14 zur Erinnerung auf. Das Zeichen für das Verlassen einer Ortschaft hebt zugleich die Geschwindigkeitsbeschränkung von 50 km/h auf, sofern nicht ein zusätzliches C,14 diese Geschwindigkeitsbeschränkung vorgibt. Aber auch hier weist das Zeichen C,17 auf das Ende der Beschränkung hin.
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20 km/h in verkehrsberuhigten Bereichen, Begegnungs- und Fußgängerzonen. |
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90 km/h in einem Tunnel auf der Autobahn und dies auch dann, wenn kein Zeichen C,14 vorhanden ist, das die Straßenbaubehörde für diese Beschränkung eigentlich oft nutzt. Das Zeichen für das Verlassen eines Tunnels hebt zugleich die Geschwindigkeitsbeschränkung von 90 km/h auf, sofern diese Geschwindigkeitsbeschränkung nicht durch ein zusätzliches C,14 weiterhin besteht.
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In Artikel 139 der Straßenverkehrsordnung sind je nach Straßentyp ebenfalls Geschwindigkeitsbeschränkungen für Baustellenbereiche
vorgesehen. Diese Geschwindigkeiten werden mit einem Zeichen C,14 angezeigt
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In anderen Situationen gibt die Straßenverkehrsordnung eine Geschwindigkeit vor, die als moderat einzustufen ist, z. B. beim Heranfahren an einen Fußgänger- oder Fahrradüberweg. Der Fahrer muss auch bei einem nahenden Hindernis oder einer vorhandenen bzw. vernünftigerweise vorhersehbaren Verkehrsbehinderung abbremsen.
Zuletzt gibt es noch Geschwindigkeitsbeschränkungen bei bestimmten Fahrzeugtypen oder ihrer Ausstattung:
- Pedelecs müssen bauseitig auf eine Höchstgeschwindigkeit von 25 km/h begrenzt sein.
- Bei Mopeds gilt eine Höchstgeschwindigkeit von 45 km/h.
- Bei selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von bis zu 12.000 kg ist die Höchstgeschwindigkeit auf 40 km/h beschränkt, oder auf 75 km/h wenn der Fahrer im Besitz eines Führerscheins der Klasse C ist.
- Für Fahrzeuge mit Spikereifen gilt auf Autobahnen eine Höchstgeschwindigkeit von 90 km/h und auf anderen öffentlichen Straßen von 70 km/h.
Zulässige Höchstgeschwindigkeit oder Richtgeschwindigkeit
Zeichen müssen immer rechts am Straßenrand aufgestellt werden. Zusätzlich können sie aber auch am linken Straßenrand oder über der Fahrbahn platziert sein. Eine Ausnahme: Zeichen vom Typ C,17, mit denen das Ende einer Geschwindigkeitsbeschränkung angezeigt wird, dürfen nur links vom Straßenrand aufgestellt werden.
C,14
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Das Zeichen C,14 zeigt die zulässige Höchstgeschwindigkeit an. In vielen Fällen (siehe vorstehend) ist das Zeichen C,14 nicht notwendig, um die geltende Geschwindigkeitsbeschränkung zu kennen. Die auf Wechselverkehrszeichen auf der Autobahn angezeigten Geschwindigkeitsbeschränkungen, z. B. bei erhöhten Ozonwerten, sind zwingend zu beachten.
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Das Zeichen D,7 zeigt Ihnen die Geschwindigkeit an, mit der Sie mindestens fahren müssen. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit darf natürlich nicht überschritten werden. Dieses Zeichen ist in Luxemburg quasi nicht vertreten.
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Das Zeichen F,18a zeigt die Richtgeschwindigkeit, wenn die Umstände dies zulassen.
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Durch das Zeichen C,17a werden Überholverbote und Geschwindigkeitsbeschränkungen aufgehoben. Das Zeichen C,17b hebt lediglich eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf. Die hinter diesem Zeichen geltende Höchstgeschwindigkeit ist entweder durch Artikel 139 vorgegeben oder wird durch ein Zeichen C,14 angezeigt.
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STRAFEN 
| 49 EUR GELDSTRAFE |
| Nichteinhaltung der vorgeschriebenen unteren Geschwindigkeitsgrenze unter: |
- 15 km/h bezogen auf die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerorts
- 20 km/h bezogen auf die zulässige Höchstgeschwindigkeit außer Orts
- 25 km/h bezogen auf die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf der Autobahn
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| 145 EUR GELDSTRAFE + 2 PUNKTEABZUG |
| Nichteinhaltung der vorgeschriebenen unteren Geschwindigkeitsgrenze über: |
- 15 km/h bezogen auf die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerorts
- 20 km/h bezogen auf die zulässige Höchstgeschwindigkeit außer Orts
- 25 km/h bezogen auf die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf der Autobahn
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DER SOG. SCHWERWIEGENDE VERSTOSSE GEGEN DIE GESCHWINDIGKEITSBEGRENZUNG ( DÉLIT DE GRANDE VITESSE): DIE FOLGENDEN 3 BEDINGUNGEN MÜSSEN ERFÜLLT SEIN
- Der Täter muss die zulässige Höchstgeschwindigkeit um mehr als 50% der zulässigen Höchstgeschwindigkeit überschreiten und die überschrittene Geschwindigkeit muss mindestens 20 km über dieser Höchstgeschwindigkeit liegen.
- Der Täter muss bereits einmal einen schweren Verstoß in Sachen Geschwindigkeit begangen haben und bereits eine Verwarnungsgebühr für die Überschreitung der als schwere Straftat betrachteten Geschwindigkeitsbegrenzung entrichtet haben oder bereits wegen der Überschreitung der als schwere Straftat betrachteten Geschwindigkeitsbegrenzung oder eines „délit de grande vitesse“ verurteilt worden sein.
- Die Straftat (délit de grande vitesse) muss vor Ablauf einer Frist von 3 Jahren ab dem Datum der Zahlung der Verwarnung oder der endgültigen Verurteilung wegen eines Geschwindigkeitsdeliktes, begangen werden.
Der sog. Schwerwiegende Verstoß gegen die Geschwindigkeitsbegrenzung führt zu einem Verlust von 6 Punkten auf dem Führerschein.
Quelle : Police
DIE BESCHLAGNAHME DES FÜHRERSCHEINS (RETRAIT IMMÉDIAT DU PERMIS)
Personen, die folgenden Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung begangen haben müssen ihren Führerschein an Ort und Stelle der Polizei aushändigen mussten:
Geschwindigkeitsüberschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um
mehr als 50 %, wobei die ermittelte Geschwindigkeit
mindestens 40 km/h über dieser Höchstgeschwindigkeit liegen muss
EMPFEHLUNGEN 
Wenn Sie eine Gefahr erkennen, ist es unmöglich, das Fahrzeug sofort zum Stillstand zu bringen. Die Zeit, die zwischen dem Wahrnehmen der Situation und dem Bremsbeginn vergeht, nennt man die Reaktionszeit. Bei normaler Aufmerksamkeit, nüchtern und nicht müde, beträgt die Reaktionszeit ungefähr 1 Sekunde. Diese Reaktionszeit fällt länger aus, wenn der Fahrer müde, abgelenkt oder alkoholisiert ist. Während der Reaktionszeit fährt das Fahrzeug in unverminderter Geschwindigkeit weiter und legt eine Strecke zurück, die Reaktionsweg genannt wird.
Zum Reaktionsweg kommt der Bremsweg hinzu, das heißt die Strecke, die zwischen dem Moment des Bremsbeginns und dem Stillstand des Fahrzeuges liegt. Der Bremsweg hängt von Folgendem ab:
- vom Zustand der Fahrbahn (Regen, Schnee, Glatteis, Qualität des Straßenbelags…)
- von den örtlichen Gegebenheiten (Steigung, Gefälle…)
- vom Zustand der Reifen
- vom Zustand der Bremsen
- vom Gewicht des Fahrzeugs und seiner Beladung