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Der Punkteführerschein

Der Punkteführerschein

Am 1. November 2002 wurde in Luxemburg der Punkteführerschein eingeführt. Sein Sinn und Zweck besteht nicht darin, dass möglichst viele Fahrer ihre Fahr- erlaubnis verlieren. Mit dem System des Punkteführerscheins lässt sich genauer verfolgen, wie sich die Autofahrer im Allgemeinen verhalten und wer im Speziellen durch sein unverantwortliches Verhalten das Leben anderer Verkehrs- teilnehmer gefährdet. Der Punkteführerschein soll folglich abschreckend und erzieherisch wirken.
 

WAS SAGT DAS GESETZ? 

Jeder Führerschein ist mit einem Startguthaben von 12 Punkten ausgestattet. Dieses Guthaben verringert sich jedes Mal, wenn der Führerscheininhaber einen der Verstöße begeht, die in einer entsprechenden Liste aufgeführt sind und die im Hinblick auf die mit ihnen verbundene Gefährlichkeit ausgewählt wurden (siehe den nachstehenden Abschnitt über die Strafen).

  • Bei einem Verstoß, der mit einem Punkteabzug geahndet wird, informiert der protokollierende Beamte den Verkehrssünder über diese Konsequenz. Wird der Verstoß nicht bestritten, erfolgt der Punkteabzug nach der Bezahlung der gebührenpflichtigen Verwarnung. Andernfalls obliegt die Entscheidung dem Richter, sodass ein etwaiger Abzug von Punkten nach Abschluss des Strafverfahrens erfolgt. In beiden Fällen erhält die betroffene Person vom Verkehrsministerium eine Bestätigung über den Abzug, die zugleich Auskunft über die Zahl der verbleibenden Punkte gibt. Solange der Kontostand des Führerscheins noch mindestens einen Punkt aufweist, bleibt er uneingeschränkt gültig.
  • Sobald alle Punkte abgezogen wurden, wird die Fahrerlaubnis für 12 Monate entzogen. Sollte sich dies innerhalb eines Zeitraums von 3 Jahren wiederholen, wird ein Fahrverbot von 24 Monaten ausgesprochen.
 

STRAFEN  

6 PUNKTE

  • Fahrlässige Tötung
  • Schwerwiegende Geschwindigkeitsüberschreitung
  • Trunkenheit am Steuer (Alkoholwert > 1,2 promille) oder Wiederholungsvergehen innerhalb von 2 Jahren hinsichtlich Trunkenheit am Steuer (Alkoholwert > 0,5 pm und < 1,2 pm), verpflichtet ebenfalls den Besitzer/Halter des Fahrzeugs der ein Inverkehrbringen eines Fahrzeugs von einem alkoholisierten Fahrer duldet.
  • Fahren unter dem Einfluss von Drogen oder Medikamenten
  •  Weigerung sich einem Alkohol-, Drogen-, oder Medikamententest zu unterziehen
 

4 PUNKTE

  • fahrlässige  Körperverletzung
  • Fahren unter Alkoholeinfluss (Alkoholwert ≥ 0,8 ‰ und < 1,2 ‰)
  • führen eines Fahrzeugs ohne gültigen Führerschein oder Tolerierung eines solchen Verstoßes durch den Eigentümer/Halter des Fahrzeugs
  • fahren ohne Versicherung (hier werden der Fahrer und auch der Eigentümer/ Halter des Fahrzeugs in die Pflicht genommen, wenn der Eigentümer/Halter die Teilnahme  am Straßenverkehr gestattet  hat)
  • Fahrerflucht
  • Geschwindigkeitsüberschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um mehr als 50 %, wobei die ermittelte Geschwindigkeit mindestens 40 km/h über dieser Höchstgeschwindigkeit liegen muss
  • Überladung des Fahrzeugs/der Fahrzeugkombination um mehr als 10 % der zulässigen Gesamtmasse (hier werden der Fahrer und auch der Eigentümer/ Halter des Fahrzeugs in die Pflicht genommen, wenn der Eigentümer/Halter eine solche Überladung gestattet hat)
 

2 PUNKTE

  • Geschwindigkeitsüberschreitung von mehr als 15 km/h innerorts, von mehr als 20 km/h außerorts und von mehr als 25 km/h auf der Autobahn
  • Alkoholeinfluss (Alkoholspiegel ≥ 0,5 ‰)
  • abgefahrene Reifen  (hier wird auch  der Eigentümer/Halter des Fahrzeugs in  die  Pflicht genommen)
  • Missachtung einer roten Ampel, eines Stoppschilds, eines Vorfahrtsschilds oder einer sonstigen Vorfahrtsregel
  • Missachtung einer Vorrangregelung zugunsten der Fußgänger
  • überholen im Überholverbot  (einschl.  des versuchten  Überholens  im Überholverbot)
  • Verstoß gegen die besonderen Verkehrsregeln auf der Autobahn
  • Teilnahme am Verkehr mit einem nicht ordnungsgemäß angemeldeten Fahrzeug oder ohne gültige technische Kontrollbescheinigung (hier wird auch der Eigentümer/Halter des Fahrzeugs in die Pflicht genommen)
  • Weigerung, den Weisungen der großherzoglichen Polizei oder der Zoll- und Steuerbehörden Folge zu leisten
  • Der Fahrer hat den Sicherheitsgurt nicht vorschriftsmäßig angelegt oder Beförderung einer nicht angemessen gesicherten minderjährigen Person (Sicherheitsgurt oder Kindersitz, je nach Fall)
  • Nichttragen des Schutzhelms oder Beförderung einer minderjährigen Person, die  keinen  Schutzhelm trägt
  • Fahren in verbotener Fahrtrichtung
  • Missachtung des Sicherheitsabstandes zwischen Fahrzeugen
  • Das Nutzen eines Telefons oder ein Tablet am Steuer

 

WIE KÖNNEN SIE IHR PUNKTEKONTO WIEDER AUFFÜLLEN?

  • Ein Führerscheininhaber, der einen Teil seines Punkteguthabens verloren und über einen ununterbrochenen Zeitraum von 3 Jahren keinen erneuten (zu einem Punkteverlust führenden) Verstoß begeht, erhält sein gesamtes Punkteguthaben zurück.
  • Die tatsächliche Dauer des Entzugs der Fahrerlaubnis, die Dauer der Vollstreckung eines gerichtlich verhängten Fahrverbots ohne Ausnahmen und ohne Strafaussetzung sowie die tatsächliche Dauer der verwaltungsbehördlichen Einziehung des Führerscheins werden bei der Berechnung des vorstehend genannten Zeitraums von 3 Jahren nicht berücksichtigt.
  • Sie können auf freiwilliger Basis einen gebührenpflichtigen Kurs im Fahr- sicherheitszentrum „Centre de Formation pour Conducteurs“ (CFC, Tel.: +352 85 82 85-1) in Colmar-Berg absolvieren: ein Fahrer, der einen Teil seiner Punkte verloren hat, kann (einmal in 3 Jahren) 3 Punkte zurückgewinnen, indem er an einem eintägigen Sensibilisierungskurs im CFC teilnimmt. Das Ziel dieses Kurses besteht darin, bei den Teilnehmern ein Bewusstsein dafür zu schaffen, dass  die Straße nicht ihnen allein gehört und sie diese mit den anderen Verkehrsteilnehmern teilen müssen.
  • Das Punkteguthaben ist in jedem Fall auf 12 Punkte begrenzt.